Vereinsstatuten

Verein „Hilf dem Tier“ mit Sitz in 8153 Rümlang

  

1.   Name und Sitz

Unter dem Namen „Hilf dem Tier“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 8153 Rümlang.

 

2.   Zweck

Der Verein „Hilf dem Tier“ setzt sich für die Vermittlung von Hunden und Katzen in Not an tiergerechte Lebensplätze (in der Schweiz oder im grenznahen Deutschland / Österreich) ein.

 

Der Verein bezweckt die Vermittlung von Hunden und Katzen, die in Tierheimen unter widrigsten Umständen im In- oder Ausland ihr Leben fristen.

Der Verein engagiert sich zudem in den folgenden Bereichen: Projekte für Hunde und Katzen in Not im In- und Ausland, Kastrationsaktionen im In- und Ausland, Aufnahme und/oder Platzierung in Not geratener Hunde und Katzen.

 

Zudem kann der Verein Untergruppen bilden sowie Vereine im In- und Ausland errichten, sofern sie den gleichen Zweck verfolgen. Der Verein Hilf dem Tier ist ein politisch und konfessionell unabhängiger, gemeinnütziger Verein. Er verfolgt keinen kommerziellen Zweck und erstrebt keinen Gewinn. Der Verein kann mit schweizerischen, ausländischen und internationalen Organisationen gleicher oder verwandter Zielsetzungen zusammenarbeiten und deren Mitglied werden sowie für Tierschutzzwecke (z.B. Betreiben einer Auffangstation) Grundstücke und Bauten im In- und Ausland mieten, pachten, erwerben, belasten, vermieten, verpachten, veräussern oder bebauen.“

 

3.   Mittel

Die Leistungen des Vereins und seiner Mitglieder erfolgen grundsätzlich unentgeltlich. Spesenentschädigungen sind zulässig.

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Jahresbeiträge der Mitglieder
  • Gönnerbeiträge und Spenden
  • Patenschaften für Tiere
  • Erlös von besonderen Aktionen
  • Ertrag des Vereinsvermögens

 

4.   Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse an der Arbeit des  Vereins „Hilf dem Tier“ hat.

Aufnahmegesuche sind an das Sekretariat zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

5.   Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

6.   Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist nur per Ende Kalenderjahr möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden. Nach Beginn des Vereinsjahres austretende Mitglieder sind verpflichtet, den Beitrag für das laufende Vereinsjahr zu bezahlen.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei:

  • Fortgesetzter Störung des guten Einvernehmens mit dem Vorstand
  • Nichterfüllen der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
  • Schwerwiegenden Übertretungen der Statuten
  • Gefährdung des Ansehens oder der Interessen des Vereins

Ein Mitglied kann jederzeit auch ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

Austritt und Ausschluss befreien nicht von der Erfüllung der fälligen Verpflichtungen. Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

7.   Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)    die Generalversammlung

b)    der Vorstand

c)    die Rechnungsrevisoren

 

8.   Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt.

Ausserordentlich kann sie einberufen werden:

  • durch den Vorstand, sofern es die Geschäfte erfordern
  • wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangen, ausserordentliche Mitgliederversammlungen haben spätestens drei Monate nach Eingang des Begehrens stattzufinden

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden.

Anträge und Wahlvorschläge der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens eine Woche vorher zuhanden der Mitgliederversammlung einzureichen. Im Falle einer ausserordentlichen GV kann die Einladungsfrist auf maximal eine Woche herabgesetzt werden.

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

a)    Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren

b)    Festsetzung und Änderung der Statuten

c)    Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes

d)    Beschluss über das Jahresbudget

e)    Festsetzung des Mitgliederbeitrages

f)     Behandlung der Ausschlussrekurse

Die statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; bei Abstimmungen und Wahlen erfolgt die Beschlussfassung mit einfachem Mehr, einzig Statutenrevisionen und die Auflösung des Vereins erfordern die Zustimmung von drei vierteln der anwesenden Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit  kommt der Stichentscheid dem Präsidenten / der Präsidentin zu.

 

9.   Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Aktuar.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

Er übt sein Amt ehrenamtlich aus.

 

10.  Die Revisoren

Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

 

11. Unterschrift

Präsident, Vizepräsident und Kassier sind einzeln unterschriftenberechtigt. Ausnahme: Zahlungen können nur im Kollektiv zu zweit ausgelöst werden, Kassier und ein Mitglied des Vorstandes. Andere Mitglieder des Vorstandes sind im Kollektiv zu zweit unterschriftenberechtigt.

 

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung des Vorstandes und der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

13. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der an der Versammlung anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

 

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel aller an der Versammlung anwesenden Mitglieder zustimmen.

Im Falle einer Auflösung des Vereins werden Gewinn und Kapital einer anderen steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

 

15. Inkrafttreten

Diese Statuten sind seit dem 19. Juni 2021 in Kraft.

 

Der Vorsitzende:                             

Corinne Brunner Hässig

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